DIN EN 1004-1 für Rollgerüste, Fahrgerüste, fahrbare Arbeitsbühnen
Die konkreten Neuerungen in der DIN EN 1004-1 gültig seit 01.11.2021
Die DIN EN 1004-1 betrifft jetzt auch Rollgerüste ab einer Standhöhe von 0,00 Meter, nicht mehr wie früher ab 2,50 Meter.
Das bedeutet: Selbst wenn ein Rollgerüst mit Plattform in Bodenhöhe benutzt wird, müssen alle Vorschriften der Norm berücksichtigt werden.
Geringerer Abstand der Plattformen
Der Abstand zwischen zwei Plattformen darf zukünftig 2,25 Meter nicht überschreiten. Dies gilt für alle Plattformabstände, außer dem Abstand vom Boden zur ersten Plattform. Dieser darf jetzt noch maximal 3,40 Meter (bisher 4,60 Meter) betragen. Hierdurch wird die Sicherheit beim Auf- und Abbau beträchtlich erhöht.
Rollgerüste dürfen nur aus einer einzelnen Gerüstfeld-Struktur bestehen und nur eine Plattform (i.d.R. die oberste) darf als Arbeitsebene verwendet werden.
Erhöhte Anforderung an die Kippsicherheit
Um die Standsicherheit zu erhöhen, wurden in der neuen DIN EN 1004-1 erhöhte Anforderungen an die Statik der Rollgerüste gestellt. Und diese gelten selbstverständlich auch für die kleineren Gerüste unter 2 Meter Plattformhöhe, so dass diese bereits früher mit Auslegern/Stabilisatoren ausgestattet werden müssen.
Die Änderungen aufgrund der neuen DIN EN 1004-1 sind bei unseren Produkten im Profi-Sortiment bereits berücksichtigt
Sicherer Auf- Ab- und Umbau
Gemäß der neuen Fassung der DIN EN 1004-1 müssen Rollgerüste so konstruiert sein, dass sie ohne Notwendigkeit einer persönlichen Absturzsicherung auf-, um und abgebaut werden können. Das bedeutet, dass in jeder Phase der Montage oder Demontage ein kontinuierlicher Seitenschutz gewährleistet sein muss.
Geländerteile und Verstrebungen für die nächste Lage müssen also bereits durch eine der folgenden Aufbauweisen angebracht werden können:
· vom Boden aus
· von der darunter liegenden Plattform aus
· durch die Durchstiegsklappe der Plattform (3-T-Methode „Through the trapdoor“)
Was bedeutet die Änderung der DIN EN 1004 für den Anwender?
Weder private noch gewerbliche Nutzer trifft die Verpflichtung, ihre Fahrgerüste gegen neue auszutauschen oder nachzubessern. Gewerbliche Verwender sind allerdings nach der Betriebssicherheitsverordnung unverändert dazu verpflichtet, ihre Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auf Eignung für ihre Zwecke zu beurteilen sowie ihren sicherheitstechnischen Zustand zu bewerten. Beim Kauf neuer Fahrgerüste empfehlen wir gewerblichen Verwendern auf Konformität zur neuen DIN EN 1004 zu achten.