Bei der Verwendung von Roll- und Fahrgerüsten unterscheidet man 3 unterschiedliche Höhen:
Standhöhe / Plattformhöhe:
Die Höhe auf welcher die oberste Plattform bzw. der oberste Gerüstboden liegt.
Dies ist in der Regel auch die Arbeitsplattform.
Gerüsthöhe:
Bezeichnet die tatsächliche, bauliche Höhe des Gerüstes vom Boden bis zur Oberkante des Geländers.
Arbeitshöhe / Reichhöhe:
Die Höhe, die Sie mit diesem Gerüst erreichen können.
Hier rechnet man Plattformhöhe + 2,0 m = die Höhe, die ein erwachsener Mensch mit
ausgestreckten Armen erreicht.
Begriffe:
Arbeitsplattform = Plattform auf der tatsächlich gearbeitet wird. Diese Plattform muss ab 2,0 m Höhe mit einem Bordbrettsatz und ab 1,0 m Höhe mit einer umlaufenden Absturzsicherung (Hüft- und Kniegeländer) versehen werden. Der Bordbrettsatz verhindert, dass evtl. Werkzeuge und Materialien herabfallen und Personen am Boden verletzen können. Die Absturzsicherung (Geländer) dient dem Schutz vor Absturz vom Gerüst.
Ruheplattform = Plattform die zum Aufstieg benutzt wird, nicht jedoch Arbeitsplattform ist. Sie soll das “ausruhen” beim Auf- und Abstieg ermöglichen. Ruheplattformen sind alle 4,0 Höhenmeter Vorschrift.
Eine Ruheplattform wird zur Arbeitsplattform sobald auf ihr gearbeitet wird und diese nicht nur dem Auf- und Abstieg dient. Die Plattform benötigt dann einen Bordbrettsatz.
Bordbrettsatz = Um die Arbeitsplattform rundum verlaufender Rand (Holz od. Aluminium) mit mindestens 15 cm Höhe. Dieser verhindert, dass von der Arbeitsplattform Werkzeuge und Materialien herabfallen können. Ab 2,0 m Plattformhöhe ist der Bordbrettsatz auf Arbeitsplattformen vorgeschrieben.
Ruheplattformen benötigen nicht zwingend einen Bordbrettsatz, es sei denn, dass auf Ihnen auch gearbeitet wird bzw. das Gerüst auf mehreren Ebenen gleichzeitig genutzt wird.
In diesem Fall ist auf jeder Arbeitsplattform ein Bordbrettsatz verpflichtend.
freistehender Aufbau = Aufbau eines Gerüstes NICHT an einer Wand, sondern freistehend im Raum. Für diese Verwendungsart sind 4 Stabilisatoren / Ausleger (an jeder Ecke des Gerüstes), sowie zusätzliche Horizontalstreben als Absturzsicherung vorgeschrieben. Freistehender Aufbau ist draußen, im freien, bis 8,0 m Plattformhöhe und innen in Gebäuden bis 12,0 m Plattformhöhe erlaubt. Wenn Sie größere Höhen benötigen, ist zwingend eine Befestigung / Verankerung vorgeschrieben. Man spricht von freistehendem Aufbau, sobald das Gerüst weiter als 30 cm von einer Wand entfernt ist.
DIN EN 1004: Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen – Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen – Diese Norm legt Anforderungen an die Gestaltung von fahrbaren Arbeitsbühnen und Fahrgerüsten aus vorgefertigten Bauteilen von einer Höhe von 2,5 m bis 12 m (Standhöhe) für den Innenbereich und 2,5 m bis 8 m (Standhöhe) für den Außenbereich fest.
Wir sind befugt, die im gewerblichen Bereich vorgeschriebene, jährliche Prüfung Ihres Roll- oder Fahrgerüstest sowie Ihrer Kleingerüste vorzunehmen.
DIN EN 1298: Fahrbare Arbeitsbühnen – Regeln und Festlegungen für die Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung – Diese Norm regelt die Anforderungen an eine Aufbau- und Verwendungsanleitung für Roll- und Fahrgerüste bzw. fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen.
DIN-EN 131.1-7: Die gültige Norm für Leitern und Tritte, welche (zur Zeit) aus sieben Teilen besteht. In der Norm geht es um Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung von Leitern, Sicherheitshinweise, Benutzerinformation, Gelenk-, Teleskop- und mobile Podestleitern.
DGUV-I 208-16: Handlungsanleitung der Berufsgenossenschaften für den Umgang mit Leitern & Tritten – Wir sind befähigt, die im gewerblichen Bereich vorgeschriebene, jährliche Leiterprüfung für Sie vorzunehmen. Sprechen Sie uns gerne an.
DGUV-I 201-011: Handlungsanleitung der Berufsgenossenschaften für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten inkl. fahrbarer Arbeitsbühnen und Rollgerüsten. Wir sind befähigt, die im gewerblichen Bereich vorgeschriebene, jährliche Rollgerüst-Prüfung für Sie vorzunehmen.
Bitte beachten Sie: Diese Unterweisung und Prüfung gilt nicht für Fassadengerüste.
Befähigte Person zur Überprüfung von Leitern, Tritten und Rollgerüsten:
Jeder Unternehmer ist laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 3) dazu verpflichtet, dass Leitern, Tritte und Fahrgerüste, die in seinem Betrieb verwendet werden, wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine hierzu Befähigte Person eine Prüfung erhalten müssen.
Der Unternehmer hat eine Befähigte Person aus seinem Unternehmen zu bestimmen, die in der Lage ist die Art, den Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen eigenständig festzulegen. Ebenso muss im gewerblichen Einsatz der Aufbau eines Rollgerüstes VOR der Nutzung durch Personen von einer Befähigten Person geprüft und anhand eines Prüfprotokolles dokumentiert werden.
Wir bieten Ihnen gerne eine entsprechende Schulung für Ihre(n) Mitarbeiter an. Inhalt der Schulung ist der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse, Vorschriften und Fertigkeiten um unsere Rollgerüste nach dem Aufbau überprüfen zu können. Nach absolvierter Schulung kann der Mitarbeiter durch den Unternehmer zur Befähigten Person erklärt werden.
Ebenso bieten wir Ihnen auch die vorgeschriebene, jährliche Prüfung Ihres Rollgerüstes an.
Haben Sie weitere Fragen? Rufen Sie uns einfach an unter +49 (0) 22 24 / 12 30 400
Wir beraten Sie gerne – vor und nach dem Kauf.